Klasse | Mindestalter | Vorbesitz | Einschluss | Fahrzeuge | Klasse alt |
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D | 21 | Klasse B | D1 | Kraftfahrzeuge (Kraftomnibusse) - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz. Kraftomnibusse, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. | 2 bis zum 50. Geb.aber nur ohne Fahrgäste |
DE | 21 | Klasse D | BE, D1E sowie C1E sofern der Inhaber Klasse C1 besitzt | Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. In Deutschland sind nur Gepäckanhänger zugelassen. | 2 bis zum 50. Geb.aber nur ohne Fahrgäste |
D1 | 21 | Klasse B | - | Kraftfahrzeuge (Kraftomnibusse) - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, jedoch nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Kraftomnibusse, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. | 3 bei mehr als 7,5t Klasse 2 aber nur ohne Fahrgäste! |
D1E | 21 | Klasse D1 | BE, C1E sofern der Inhaber Klasse C1 besitzt | Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Anhänger jedoch nicht zur Personenbeförderung. | 3 bei mehr als 7,5t Klasse 2 aber nur ohne Fahrgäste |