Klasse | Mindesalter | Vorbesitz | Einschluss | Fahrzeuge | Klasse alt |
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C1 | 18 | Klasse B | - | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen. | 3 |
C1E | 18 | Klasse C1 | BE sowie D1E, sofern der Inhaber Klasse D1 besitzt | Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5) | 3 |
C | 18 | Klasse B | C1 | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-masse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen. Einsatz in der gewerblichen Güter-beförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5) | 2 bis zum 50. Geb. |
CE | 18 | Klasse C | BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE bei Vorbesitz von D. | Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge. Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5) | 2 bis zum 50. Geb. |